AKTUALISIERUNG DER EVALUIERUNG / GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG PSYCHISCHER BELASTUNG
„Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.“ lautet es im § 4 Abs. 4 des österreichischen ASchG. Eine erste Evaluierung bzw. Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist daher laufend zu aktualisieren, insbesondere wenn sich die Arbeitsbedingungen geändert haben oder es Anzeichen von Gefährdungspotenzialen gibt.
Eine Anpassung der Evaluierung / Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung kann entweder für die gesamte Organisation – idealerweise mit dem gleichen Verfahren der Erstevaluierung – durchgeführt werden, oder auch nur für jene Organisationseinheiten, bei denen sich die Rahmenbedingungen geändert haben, bzw. die noch nicht evaluiert wurden (z.B. ein neuer Standort). Bei nur kleinen, homogenen zu evaluierenden Einheiten empfiehlt sich die Methode ABS-Gruppe.
ÜBERPRÜFUNG DER WIRKSAMKEIT
Die Wirksamkeit der Maßnahmen aus einer ersten Evaluierung / Gefährdungsbeurteilung lässt sich durch mehrere Ansätze messen.
- Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen: Maßnahmen können erst dann auf Umsetzung überprüft werden, wenn sie auch klar dokumentiert wurden. Die gesetzlichen Anforderungen der Maßnahmendokumentation sind klar geregelt. In einem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokument müssen alle zur Umsetzung geplanten Maßnahmen schriftlich festgehalten werden.
- Fragebogenverfahren: Ein erneuter Einsatz des ursprünglichen Verfahrens im Sinne einer zweiten Welle ist bei Fragebogenverfahren einfach, weil die zwei zeitlichen Messungen gut miteinander verglichen werden können und Abweichungen klar ersichtlich sind.
- Qualitative Verfahren (Workshops und Einzelbeobachtungen bzw. Einzelinterviews): Hier sind Veränderungen schwieriger messbar, weil es an quantitativen Kennwerten (z.B. Mittelwerte, Verteilungen) fehlt. Veränderungen sind hier eher durch inhaltliche Vergleiche interpretierbar. Wichtig dabei ist die Einhaltung der ceteris-paribus-Bedingungen. Die Rahmenbedingungen der ersten Ermittlung sind auch bei der zweiten Ermittlung beizubehalten (Struktur der befragten Personen, ModeratorInnen, Setting der Ermittlung).
SYNERGIE MIT MITARBEITERBEFRAGUNG
Falls zu einem früheren Zeitpunkt die Evaluierung / Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durch ein eigenes Verfahren durchgeführt wurde, kann im Rahmen einer geplanten Mitarbeiterbefragung die Evaluierung / Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung synergetisch integriert werden. Damit erspart man sich eine eigene Ermittlung.
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